2019-01-30 Anlandeverpflichtung gilt nicht für Angler

Vorläufige Vereinbarung

Foto DAFV, Olaf Lindner

Angler dürfen in Meeresgebieten der EU auch weiterhin Fische zurücksetzen. Im Dezember wurde zwischen den EU-Institutionen eine vorläufige Vereinbarung getroffen, welche die Freizeitfischerei von der sogenannten „Anlandeverpflichtung“ in Meeresgebieten befreit.

Die European Anglers Alliance (EAA) und die European Fishing Tackle Trade Association (EFTTA) haben sich über Jahre für diese Entscheidung eingesetzt. Am 24. Januar wurde das Abkommen vom Ausschuss für Fischerei des Parlaments angenommen. Eine endgültige Annahme durch den Rat, die Kommission und das Plenum des Parlaments steht noch aus, gilt aber als wahrscheinlich.

Was ist eine Anlandeverpflichtung?

Die Anlandeverpflichtung wurde von der EU eingeführt, um die Praxis der Berufsfischerei zu beenden, marktfähigen Fisch zurück ins Meer zu werfen. Rückwürfe erfolgten, wenn Fischer unabsichtlich Fisch gefangen hatten, für den sie keine Quote besaßen, oder wenn sie beschädigten, wenig profitablen Fisch bzw. untermaßigen Fisch gefangen hatten, den sie nicht verkaufen konnten. Da viele der zurückgeworfenen Fische nicht überlebensfähig sind, gehen sie dem Bestand verloren, ohne von den Fangquoten erfasst zu werden.

Schon damals galt die Einschränkung, dass Fänge zurückgeworfen werden dürfen, wenn für die Fische eine hohe Überlebenswahrscheinlichkeit besteht. Bei Fischen, welche mit der Angel gefangen werden, wurde das in Studien, unter anderem vom Thünen Institut, wissenschaftlich belegt. Darüber hinaus hätte eine Anlandeverpflichtung für Angler sämtliche Schonzeiten und Mindestmaße außer Kraft gesetzt.

Formell gültig, praktisch nicht gewollt

In einem Schreiben vom 22. Dezember 2016 bestätigte die EU Kommission, dass die Anlandeverpflichtung in Meeresgebieten auch für die Freizeitfischerei formell Gültigkeit besitzt. Auf Nachfrage der Mitgliedsverbände der EAA bei ihren jeweiligen Ministerien in den Mitgliedsstaaten wurde schnell klar, dass kein Land in der EU Interesse zeigte, die Regelung für die Freizeitfischerei auch in der Praxis durchzusetzen. Diese Ansicht vertrat von Anfang an auch, dass in Deutschland für diesen Sachverhalt zuständige Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) auf Nachfrage des DAFV.

Der entscheidende Absatz aus der Vereinbarung für Angler in der Ostsee

Rund drei Jahre sind DAFV, EAA und weitere Organisationen bei verschiedensten EU- und nationalen Einrichtungen vorstellig geworden und haben gefordert, die Regelung für die Freizeitfischerei aus der Gemeinsamen Fischereipolitik zu streichen. Im Rahmen der Überarbeitung der mehrjährigen Bewirtschaftungspläne, hat der EU Fischereirat diese Forderung jetzt aufgegriffen.

Dieser Artikel wurde von www.dafv.de bereitgestellt.

Mit freundlichen Grüßen

Der Vorstand

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