Vereinssatzung

Satzung des Sportfischereivereins Aschendorf (Ems) e.V.

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§ 1 – Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Sportfischereiverein Aschendorf (Ems) e.V.“. Er hat seinen Sitz in Papenburg, Ortsteil Aschendorf, Kreis Emsland, und ist im Vereinsregister des Amts gerichtes zu Papenburg (Ems) eingetragen. Als Sportfischer gilt derjenige, der die Fischwaid nach den sportlichen Grundsätzen ausübt, ohne dass die Fischerei Haupt-und Nebenerwerb ist, was nicht ausschließt, dass Gewässer, die nicht beruflich bewirtschaftet werden, von Sportfischern im volkswirtschaftlichen Interesse nutzungsgerecht mit Netzen und kleinem Gerät befischt werden.

2. Der Gerichtsstand ist Papenburg, Kreis Emsland.

§ 2 – Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 – Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
      1. Hege und Pflege des Fischbestandes
      2. Beratung bei der Beschaffung eines geeigneten Fischbesatzes und einheitliche Regelung aller damit zusammenhängenden Fragen.
      3. Unterrichtung der Öffentlichkeit.

§ 4 – Mitgliedschaft, Aufnahme
1. Mitglied des Vereins kann jeder unbescholtene Bürger werden, der seinen l.Wohnsitz in der Stadt Papenburg, der Samtgemeinde Dörpen oder der Gemeinde Rhede hat. In Ausnahmefällen kann der geschäftsführende Vorstand eine andere Regelung treffen.

2. Sportfischer, die Eigentümer oder Eigenpächter von Gewässern sind oder durch berufliche Bindungen (wie z. B. Forstbeamte, Polizeibeamte) kein Interesse an der Befischung der Vereinspachtgewässer haben, können dem Verein als inaktive Mitglieder beitreten. Die Beitragshöhe dieser Mitglieder wird gesondert geregelt und soll lediglich dem Verbandsbeitrag zuzüglich einer geringen Verwaltungsgebühr für den Verein entsprechen. Das gleiche gilt für Mitglieder, die aus irgendeinem Grunde die Fischerei in den Vereinsgewässern nicht ausüben können, aber Mitglied des Vereins bleiben möchten.

3. Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag beim Vereinsvorsitzenden. Die Aufnahme erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des geschäftsführenden Vorstandes. Der Vorstand kann hierbei die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangen.

4. Die Gründe einer etwaigen Ablehnung der Aufnahme brauchen nicht angegeben zu werden.

5. Mit der erfolgten Aufnahme wird der volle Beitrag für das jeweilige Geschäftsjahr fällig.

6. Minderjährige bedürfen für die Beitrittserklärung der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

§ 5 – Austritt
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluss unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an den Vorsitzenden erfolgen.
1. Der Ausschluss eines Mitgliedes muss erfolgen, wenn es
      1. ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat;
      2. sich durch Fischereivergehen und -übertretungen strafbar macht oder gegen Grundsätze der Waidgerechtigkeit verstößt, andere dazu anstiftet, unterstützt oder solche Tat bewusst duldet;
      3. den Bestrebungen des Vereins oder des Verbandes zuwiderhandelt, wiederholt Anstoß erregt oder das Ansehen dieser schädigt;

2. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
      1. die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile, z. B. durch Verkauf oder Tausch der Beute, Eigenpacht von Gewässern ohne Zustimmung des Vereins, ausnutzt;
      2. innerhalb der Organisation wiederholt Anlass zu Streitigkeiten gegeben hat;
      3. gegen die Satzung oder Anordnungen des Vorstandes verstößt;
      4. trotz Mahnung mit seinem Jahresbeitrag länger als 3 Monate im Rückstand geblieben ist.

3. Der Ausschluss erfolgt nach eingehender Klärung des Falles durch Mehrheitsbeschluss des geschäftsführenden Vorstandes. Dieser enthebt das Mitglied mit sofortiger Wirkung aller Rechte, entbindet es aber nicht von seiner Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres.

4. Gegen diesen Ausschluss kann innerhalb 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussbescheides Einspruch erhoben werden.

5. Der Einspruch ist beim Ehrenrat einzulegen. Der Ehrenrat entscheidet nach Anhörung des Vorstandes und des Betroffenen endgültig.

6. Der Vorstand kann bei leichteren Verstößen Verwarnungen und Verweise erteilen oder das Mitglied für eine bestimmte Zeit ausschließen oder die Fischereiberechtigung entziehen.

7. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder, außer den auf Zeit Ausgeschlossenen, haben kein Anrecht am Vereinsvermögen.

§ 7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Recht, in Angelegenheiten der Fischerei vom Sportfischereiverein unterstützt und gefördert zu werden. In Mitgliederversammlungen haben alle aktiven Mitglieder über 18 Jahre das Recht, Anträge zu stellen, sich für oder gegen die gestellten Anträge auszusprechen, ihre Stimme abzugeben oder sich der Stimme zu enthalten. Vollmacht kann nicht erteilt werden.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet,
      1. die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, die Satzung des Vereins und die Anordnungen der Organe des Vereins genau zu beachten und zu befolgen;
      2. dem Verein oder seinen Organen alle zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen;
      3. bei vorkommenden Fischereivergehen oder Übertretungen dem Vorstand unverzüglich schriftlich oder telefonisch unter Darlegung des Falles Mitteilung zu machen;
      4. die Bestrebungen des Vereins durch tatkräftige Mitarbeit zu unterstützen. Hierzu gehört auch die Teilnahme an den Versammlungen und den Arbeitseinsätzen zur Pflege der Gewässer.

§ 8 – Beiträge
Bei Eintritt in den Verein hat das Mitglied die Aufnahmegebühr und den vollen Jahresbeitrag für das jeweilige Geschäftsjahr zu leisten.

§ 9 – Gebühren und Beiträge
Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Vereinsbeitrages wird auf der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Festsetzung von Sondergebühren für Fischereierlaubnisscheine, Benutzung der Boote und Unterkünfte sowie der sonstigen Einrichtungen des Vereins sind ebenfalls der Abstimmung der Jahreshauptversammlung vorbehalten.

§ 10 – Der Vorstand des Vereins
1. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
      1. der Vorsitzende
      2. der stellvertretende Vorsitzende
      3. der Schriftführer
      4. der Kassierer
      5. der l. Gewässerwart.

2. Der Vorsitzende wird auf der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Der Vorsitzende schlägt der Mitgliederversammlung alle anderen Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter nach Bedarf zur offenen Wahl vor. Falls die Mitgliederversammlung weitere Vorschläge macht, muss geheim gewählt werden. Stimmberechtigt sind nur aktive Mitglieder über 18 Jahre.

3. Der geschäftsführende Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Für die Wahl genügt Stimmenmehrheit.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der geschäftsführende Vorstand ein geeignetes Mitglied mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragen.

5. Die Vorstandsmitglieder haben der Mitgliederversammlung zu ihrer Entlastung Rechenschaft abzulegen.

6. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder vertritt allein. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben.

7. Die Tätigkeit der übrigen Vorstandsmitglieder ergibt sich aus der Aufteilung der Arbeitsgebiete. Sie alle haben die Pflicht, den Vorsitzenden bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten nach Kräften zu beraten und zu unterstützen.

8. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein.

§ 11 – Die Kassenführung
1. Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu verbuchen.

2. Aus den Belegen müssen der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein. Zahlungen sind durch den Kassenwart nur zu leisten, wenn sie vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter angewiesen sind.

3. Die Buchführung ist dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter auf Verlangen jederzeit zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Jahresrechnung ist jeweils vor Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung von 2 Kassenprüfern abzuzeichnen. Das Ergebnis ist der Jahreshauptversammlung bekannt zugeben.

4. Beide Kassenprüfer werden mit einfacher Stimmenmehrheit durch die Mitgliederversammlung für 1 Jahr gewählt. Sie gehören nicht dem Vorstand an.

§ 12 – Die Versammlungen
1. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

2. Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.

§ 13 – Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung findet alljährlich bis zum Schluss des Geschäftsjahres statt. Zu ihr ist vom Vorstand mindestens 10 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Sie hat u.a. die grundsätzliche Aufgabe, die Rechenschaftsberichte des Vorstandes entgegenzunehmen, den neuen Vorstand zu wählen, die beiden Kassenprüfer zu bestellen, den Haushaltsplan, die Beiträge und die Richtlinien für die Vereinstätigkeit im laufenden Jahr zu beraten und festzulegen.

2. Als schriftliche Einladung genügt die Ankündigung im Mitteilungsblatt des LFV Weser Ems oder in der örtlichen Presse.

3. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn der Vorstand es für nötig erachtet, der Vorstand es beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

4. Für die Einberufung gilt § 13 Satz 2. Die außerordentliche Hauptversammlung hat den Zweck, über wichtige Aussprachen und Anregungen der Mitgliederversammlung bindende Beschlüsse durch Abstimmungen herbeizuführen oder Entscheidungen gemäß §17 zu treffen.

§ 14 – Der Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Sie werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Ehrenrat kann sowohl von Vorstandsmitgliedern als auch von Vereinsmitgliedern angerufen werden.

§ 15 – Aufgaben des Ehrenrates
Der Ehrenrat entscheidet als Berufungsinstanz mit bindender Kraft über vom Vorstand verhängte Strafen. Diese Entscheidung ist endgültig. Seine Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

§ 16 – Niederschrift
Über jede Haupt- und Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt der Versammlung sowie alle Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergibt. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und aktenmäßig zu verwahren.

§ 17 – Satzungsänderung und Auflösung
1. Satzungsänderungen können in der Jahreshauptversammlung oder in einer außerordentlichen Hauptversammlung, aus deren Tagesordnung der Antrag auf Satzungsänderung und die hierüber beabsichtigte Abstimmung klar ersichtlich sein müssen, vorgenommen werden.

2. Zur Auflösung bedarf es einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung, aus deren Tagesordnung der Antrag auf Auflösung und die hierüber beabsichtigte Abstimmung klar erkenntlich sein müssen. Zur Beschlussfassung im Sinne des § 17 ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder erforderlich.

§ 18 – Verbleib des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Aschendorf, den 10. 12. 1977


Revisionsprotokoll:
geändert am 15.01.2010
geändert am 09.01.2015

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