Satzung des Sportfischereivereins Aschendorf (Ems) e.V.
Unsere Vereinssatzung als Printversion findet ihr hier
§ 1 – Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Sportfischereiverein Aschendorf
(Ems) e.V.“. Er hat seinen Sitz in Papenburg, Ortsteil
Aschendorf, Kreis Emsland, und ist im Vereinsregister des Amts
gerichtes zu Papenburg (Ems) eingetragen. Als Sportfischer
gilt derjenige, der die Fischwaid nach den sportlichen Grundsätzen
ausübt, ohne dass die Fischerei Haupt-und Nebenerwerb ist, was nicht
ausschließt, dass Gewässer, die nicht beruflich bewirtschaftet
werden, von Sportfischern im volkswirtschaftlichen Interesse
nutzungsgerecht mit Netzen und kleinem Gerät befischt werden.
2. Der Gerichtsstand ist Papenburg, Kreis Emsland.
§ 2 – Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 – Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der
Landschaftspflege. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
1. Hege und Pflege des Fischbestandes
2. Beratung bei der Beschaffung eines geeigneten
Fischbesatzes und einheitliche Regelung aller damit zusammenhängenden
Fragen.
3. Unterrichtung der Öffentlichkeit.
§ 4 – Mitgliedschaft, Aufnahme
1. Mitglied des Vereins kann jeder unbescholtene Bürger
werden, der seinen l.Wohnsitz in der Stadt Papenburg, der
Samtgemeinde Dörpen oder der Gemeinde Rhede hat. In Ausnahmefällen kann
der geschäftsführende Vorstand eine andere Regelung treffen.
2. Sportfischer, die Eigentümer oder Eigenpächter von
Gewässern sind oder durch berufliche Bindungen (wie z. B.
Forstbeamte, Polizeibeamte) kein Interesse an der Befischung der
Vereinspachtgewässer haben, können dem Verein als inaktive
Mitglieder beitreten. Die Beitragshöhe dieser Mitglieder wird
gesondert geregelt und soll lediglich dem Verbandsbeitrag
zuzüglich einer geringen Verwaltungsgebühr für den Verein
entsprechen. Das gleiche gilt für Mitglieder, die aus irgendeinem
Grunde die Fischerei in den Vereinsgewässern nicht ausüben
können, aber Mitglied des Vereins bleiben möchten.
3. Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt durch schriftlichen
Antrag beim Vereinsvorsitzenden. Die Aufnahme erfolgt durch
Mehrheitsbeschluss des geschäftsführenden Vorstandes. Der Vorstand
kann hierbei die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangen.
4. Die Gründe einer etwaigen Ablehnung der Aufnahme brauchen nicht angegeben zu werden.
5. Mit der erfolgten Aufnahme wird der volle Beitrag für das jeweilige Geschäftsjahr fällig.
6. Minderjährige bedürfen für die Beitrittserklärung der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
§ 5 – Austritt
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluss
unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist durch
schriftliche Mitteilung an den Vorsitzenden erfolgen.
1. Der Ausschluss eines Mitgliedes muss erfolgen, wenn es
1. ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat;
2. sich durch Fischereivergehen und -übertretungen strafbar
macht oder gegen Grundsätze der Waidgerechtigkeit verstößt, andere
dazu anstiftet, unterstützt oder solche Tat bewusst duldet;
3. den Bestrebungen des Vereins oder des Verbandes
zuwiderhandelt, wiederholt Anstoß erregt oder das Ansehen dieser
schädigt;
2. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
1. die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher
Vorteile, z. B. durch Verkauf oder Tausch der Beute, Eigenpacht
von Gewässern ohne Zustimmung des Vereins, ausnutzt;
2. innerhalb der Organisation wiederholt Anlass zu Streitigkeiten gegeben hat;
3. gegen die Satzung oder Anordnungen des Vorstandes verstößt;
4. trotz Mahnung mit seinem Jahresbeitrag länger als 3 Monate im Rückstand geblieben ist.
3. Der Ausschluss erfolgt nach eingehender Klärung des
Falles durch Mehrheitsbeschluss des geschäftsführenden Vorstandes.
Dieser enthebt das Mitglied mit sofortiger Wirkung aller Rechte,
entbindet es aber nicht von seiner Pflicht zur Beitragszahlung
bis zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres.
4. Gegen diesen Ausschluss kann innerhalb 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussbescheides Einspruch erhoben werden.
5. Der Einspruch ist beim Ehrenrat einzulegen. Der Ehrenrat
entscheidet nach Anhörung des Vorstandes und des Betroffenen
endgültig.
6. Der Vorstand kann bei leichteren Verstößen Verwarnungen
und Verweise erteilen oder das Mitglied für eine bestimmte Zeit
ausschließen oder die Fischereiberechtigung entziehen.
7. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder, außer den
auf Zeit Ausgeschlossenen, haben kein Anrecht am Vereinsvermögen.
§ 7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Recht, in Angelegenheiten der
Fischerei vom Sportfischereiverein unterstützt und gefördert zu
werden. In Mitgliederversammlungen haben alle aktiven Mitglieder
über 18 Jahre das Recht, Anträge zu stellen, sich für oder
gegen die gestellten Anträge auszusprechen, ihre Stimme abzugeben oder
sich der Stimme zu enthalten. Vollmacht kann nicht erteilt werden.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet,
1. die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, die
Satzung des Vereins und die Anordnungen der Organe des Vereins
genau zu beachten und zu befolgen;
2. dem Verein oder seinen Organen alle zur
Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen;
3. bei vorkommenden Fischereivergehen oder
Übertretungen dem Vorstand unverzüglich schriftlich oder
telefonisch unter Darlegung des Falles Mitteilung zu machen;
4. die Bestrebungen des Vereins durch tatkräftige Mitarbeit
zu unterstützen. Hierzu gehört auch die Teilnahme an den Versammlungen
und den Arbeitseinsätzen zur Pflege der Gewässer.
§ 8 – Beiträge
Bei Eintritt in den Verein hat das Mitglied die Aufnahmegebühr und
den vollen Jahresbeitrag für das jeweilige Geschäftsjahr zu leisten.
§ 9 – Gebühren und Beiträge
Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Vereinsbeitrages wird
auf der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Festsetzung von
Sondergebühren für Fischereierlaubnisscheine, Benutzung der Boote
und Unterkünfte sowie der sonstigen Einrichtungen des
Vereins sind ebenfalls der Abstimmung der Jahreshauptversammlung
vorbehalten.
§ 10 – Der Vorstand des Vereins
1. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
1. der Vorsitzende
2. der stellvertretende Vorsitzende
3. der Schriftführer
4. der Kassierer
5. der l. Gewässerwart.
2. Der Vorsitzende wird auf der Mitgliederversammlung in geheimer
Wahl gewählt. Der Vorsitzende schlägt der Mitgliederversammlung alle
anderen Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter nach Bedarf zur offenen Wahl
vor. Falls die Mitgliederversammlung weitere Vorschläge macht, muss
geheim gewählt werden. Stimmberechtigt sind nur aktive Mitglieder über
18 Jahre.
3. Der geschäftsführende Vorstand wird durch Beschluss der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren bestellt. Er bleibt bis
zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Für die
Wahl genügt Stimmenmehrheit.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der
geschäftsführende Vorstand ein geeignetes Mitglied mit der Wahrnehmung
der Aufgaben beauftragen.
5. Die Vorstandsmitglieder haben der Mitgliederversammlung zu ihrer Entlastung Rechenschaft abzulegen.
6. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden
und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder vertritt allein. Im
Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende dem Verein
gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des
Vorsitzenden auszuüben.
7. Die Tätigkeit der übrigen Vorstandsmitglieder ergibt sich aus
der Aufteilung der Arbeitsgebiete. Sie alle haben die Pflicht, den
Vorsitzenden bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten nach Kräften
zu beraten und zu unterstützen.
8. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- und
Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen
darf nicht unangemessen hoch sein.
§ 11 – Die Kassenführung
1. Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu verbuchen.
2. Aus den Belegen müssen der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag
ersichtlich sein. Zahlungen sind durch den Kassenwart nur zu
leisten, wenn sie vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter
angewiesen sind.
3. Die Buchführung ist dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter auf
Verlangen jederzeit zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Jahresrechnung ist
jeweils vor Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung von 2
Kassenprüfern abzuzeichnen. Das Ergebnis ist der Jahreshauptversammlung
bekannt zugeben.
4. Beide Kassenprüfer werden mit einfacher Stimmenmehrheit durch
die Mitgliederversammlung für 1 Jahr gewählt. Sie gehören nicht dem
Vorstand an.
§ 12 – Die Versammlungen
1. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfache
Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der
Vorsitzende.
2. Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.
§ 13 – Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung findet alljährlich bis zum Schluss des
Geschäftsjahres statt. Zu ihr ist vom Vorstand mindestens 10 Tage vorher
unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Sie hat u.a. die
grundsätzliche Aufgabe, die Rechenschaftsberichte des Vorstandes
entgegenzunehmen, den neuen Vorstand zu wählen, die beiden Kassenprüfer
zu bestellen, den Haushaltsplan, die Beiträge und die Richtlinien für
die Vereinstätigkeit im laufenden Jahr zu beraten und festzulegen.
2. Als schriftliche Einladung genügt die Ankündigung im Mitteilungsblatt des LFV Weser Ems oder in der örtlichen Presse.
3. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss innerhalb von
14 Tagen einberufen werden, wenn der Vorstand es für nötig erachtet,
der Vorstand es beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder es
schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
4. Für die Einberufung gilt § 13 Satz 2. Die außerordentliche
Hauptversammlung hat den Zweck, über wichtige Aussprachen und Anregungen
der Mitgliederversammlung bindende Beschlüsse durch Abstimmungen
herbeizuführen oder Entscheidungen gemäß §17 zu treffen.
§ 14 – Der Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Sie werden
von der Jahreshauptversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Der Ehrenrat kann sowohl von
Vorstandsmitgliedern als auch von Vereinsmitgliedern angerufen werden.
§ 15 – Aufgaben des Ehrenrates
Der Ehrenrat entscheidet als Berufungsinstanz mit bindender Kraft
über vom Vorstand verhängte Strafen. Diese Entscheidung ist endgültig.
Seine Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu
begründen.
§ 16 – Niederschrift
Über jede Haupt- und Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt der Versammlung sowie alle
Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergibt. Sie ist vom
Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und aktenmäßig zu
verwahren.
§ 17 – Satzungsänderung und Auflösung
1. Satzungsänderungen können in der Jahreshauptversammlung oder in
einer außerordentlichen Hauptversammlung, aus deren Tagesordnung der
Antrag auf Satzungsänderung und die hierüber beabsichtigte Abstimmung
klar ersichtlich sein müssen, vorgenommen werden.
2. Zur Auflösung bedarf es einer eigens zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung, aus deren Tagesordnung
der Antrag auf Auflösung und die hierüber beabsichtigte Abstimmung klar
erkenntlich sein müssen. Zur Beschlussfassung im Sinne des § 17 ist eine
Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder erforderlich.
§ 18 – Verbleib des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines
steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche
Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Aschendorf, den 10. 12. 1977
Revisionsprotokoll:
geändert am 15.01.2010
geändert am 09.01.2015