Gewässerordnung

Gewässer- und Befischungsordnung

Gewässerordnung

1. Die allgemeine Schonzeit für Raubfische (01.02.-31.05) gilt für alle Gewässer, mit Ausnahme des „Aschendorfer Sees“, Goldfischarm und der Dever. Für die Dever von der Ems bis zum Wehr und im Goldfischarm ist die Schonzeit für Raubfische bis zum 15. Juni verlängert. Dropshotangeln ist während der Zeit ebenfalls in allen Gewässern verboten!

2. Der „Aschendorfer See“ ist wegen Hegemaßnahmen ganzjährig freigegeben – auch für Raubfische, jedoch gesperrt vom 01.04. bis zum Saisaonstart = (siehe Seite „Termine“)

3. Im Tidegebiet ist der Zanderfang bis zum 14. März weiterhin gestattet. Wie bisher darf während dieser Zeit nur mit Grundangeln gefischt werden.

4. Bei allen Gemeinschaftsangeln wird in Abweichung vom gesetzlichen Mindestmaß ein solches festgesetzt für Brassen von 30 cm, für alle anderen Weißfische von 25 cm und Barsche von 20 cm.

5. Für Parkmöglichkeiten westlich unterhalb der Schleuse Herbrum sowie in den Achterbergen (Zufahrt von der K 156) ist gesorgt. Es dürfen nur die gekennzeichneten Parkflächen genutzt werden.

6. Wir weisen darauf hin, dass die Uferbefestigungen an Ems und Dever (Steinschüttungen) nicht verändert werden dürfen.

7. Bei Ausübung der Sportfischerei müssen die Handangeln unter ständiger Aufsicht sein.

8. Jeder Angler ist gehalten, seinen Angelplatz sauber zu verlassen!

9. Es ist an allen Gewässern das Campen mit Wohnmobil / Wohnwagen untersagt!

10. Hier erhaltet ihr die farbige Gewässerkarte als PDF Download

Mindestmaße:

Hecht 60 cm
Zander 50 cm
Karpfen40 cm
Aal 50 cm
Schleie 30 cm
Bach- und Regenbogenforelle 30 cm

Befischungsordnung

Für Welse ist das Mindestmaß befristet aufgehoben; ein besonderer Vermerk in der Fangliste ist erforderlich! Welse dürfen nicht zurückgesetzt werden, auch nicht in andere Gewässer umgesetzt werden!
Gefangene Graskarpfen und Störe sind sofort zurück zu setzen!
Schonzeiten, Mindestmaße usw. der derzeit gültigen Fischereiverordnung sind auf das sorgfältigste zu beachten!
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Niedersächsischen Fischereigesetzes.
Jeder gefangene, maßige Fisch ist zu entnehmen, unmittelbar in die Fangliste einzutragen und nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verwerten.

Aus Gründen der Hege- und Arterhaltung dürfen besondere Fische – auch wenn sie das Mindestmaß und keine Schonzeit haben – lebend zurück gesetzt werden, wenn sie lebensfähig sind.
Untermaßige Fische sind sofort zurückzusetzen; nicht mehr lebensfähige Fische sind sofort zu töten!

Zusatz zur Befischungsordnung:
Es dürfen am Aschendorfer See maximal 3 Forellen pro Tag entnommen werden.

Die Fangliste ist unbedingt – auch bei „Fehlanzeige“ – am Jahresende ausgefüllt an den Sportfischereiverein zu übersenden (siehe dazu „Gewässer => Fangmeldung => Abgeben der Jahresfangliste“) oder in den Briefkasten beim Vereinsheim, Zu den Emsauen 14, 26871 Aschendorf, zu werfen.
Der Erlaubnisschein und die Fangliste sind den Fischereiaufsehern auf Verlangen vorzuzeigen.
Auf das Nachtangelverbot für die Zeit vom 01.04. bis zum 15.07. und vom 01.12. bis zum 28.02. für die Holte und vom 01.10. bis zum 30.06. für die Ems unterhalb der Schleuse Herbrum einschließlich des Einhauskolk gemäß den Verordnungen des Landkreises Emsland wird ausdrücklich hingewiesen.
Wer gegen die Bestimmungen des Niedersächsischen Fischereigesetzes und gegen die hier aufgeführten besonderen Bedingungen verstößt, muss mit dem Entzug des Erlaubnisscheines rechnen.

Art und Anzahl der erlaubten Fanggeräte

3 Handangeln und 1 Senke bis 1qm

Zugelassene Wasserfahrzeuge

Auf der schiffbaren Ems dürfen Boote nur nach den strompolizeilichen Vorschriften in Betrieb genommen werden. Diese sind gesondert beim Wasserschiffahrtsamt Meppen nachzulesen.
Das Schleppangeln ist hier nur von der Leher Pünte bis zur Schleuse Herbrum erlaubt.
Auf den Gewässern Achterberge und Holte sind nur Boote mit Rudern erlaubt.
Auf allen anderen Gewässern sind Boote jeglicher Art nicht erlaubt.
Gastangler dürfen grundsätzlich keine Boote einsetzen!

Ganzjährig geschützte Arten in Niedersachen sind:

Fischart Schonzeit
Bachneunauge ganzjährig
Bachschmerle ganzjährig
Bitterling ganzjährig
Elritze ganzjährig
Flussneunauge ganzjährig
Groppe / Koppe ganzjährig
Lachs ganzjährig
Maifisch ganzjährig
Meerforelle ganzjährig
Meerneunauge ganzjährig
Nase ganzjährig
Nordseeschnäpel ganzjährig
Rapfen ganzjährig
Schlammpeitzger ganzjährig
Steinbeisser ganzjährig
Stör ganzjährig

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